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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fotodesign Greis

(Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freischaffenden Foto-Designer (AGBFF): Neufassung vom 24. Juni 1983.
Unverbindliche Empfehlung des BFF, Bund Freischaffender Foto-Designer e. V., zur Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, angemeldet beim Bundeskartellamt Berlin.)

I. Allgemeines

Die AGBFF gelten für alle von Fotodesign Greis übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

"Fotografien" im Sinne der AGBFF sind sämtliche Werke von Fotodesign Greis, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z. B. Abzug, Diapositiv, Negativ, sonstige Bildträger).

Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen von Fotodesign Greis. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.

Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

Alle von Fotodesign Greis berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

II. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen...

...Auftraggeber und Fotograf. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotodesign Greis ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist Fotodesign Greis alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.

Fotodesign Greis überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrecht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z. B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fotodesign Greis. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Bei Verwendung seines Werkes hat Fotodesign Greis Anspruch, als Urheber benannt zu werden.

Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht - der Zustimmung von Fotodesign Greis.

Der Auftraggeber stellt Fotodesign Greis nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.

III. Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung

Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bei Fotodesign Greis eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gerechnet ab der Abnahme.

Fotodesign Greis verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadenersatzansprüche gegen Fotodesign Greis sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der jeweilige Absender.

IV. Ergänzende Sonderbestimmungen

A. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:

Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Fotodesign Greis zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann Fotodesign Greis - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von Fotodesign Greis nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht Fotodesign Greis das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von Fotodesign Greis begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus von Fotodesign Greis nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten (z. B. wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.) so kann Fotodesign Greis verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.

Fotodesign Greis ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt Fotodesign Greis nicht.

Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt von Fotodesign Greis unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.


B. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:

Fotodesign Greis überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.

Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten wieder an Fotodesign Greis zurück. Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang an Fotodesign Greis zurückzusenden.

Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne dass Fotodesign Greis dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z. B. Negativ, Diapositiv, Sofortbildoriginal, Fotomontage) das Fünffache des vereinbarten Honorars, mindestens aber € 500.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von Fotodesign Greis.

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes von Fotodesign Greis vereinbart, sofern Fotodesign Greis und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber und /oder Fotodesign Greis nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.